Dieser Auftritt wurde in einer Zusammenarbeit der Landkreise Passau, Deggendorf, Freyung-Grafenau, Regen, Rottal-Inn, Straubing-Bogen, Neustadt a.d. Waldnaab, Tirschenreuth und Schwandorf erstellt.
Für die Vermittlung der Angebote und die Zimmerreservierung wenden Sie sich bitte direkt an die einzelnen Betriebe.
| Der Vertrag zwischen Gast und Anbieterbetrieb |
| 1. |
Der Gastaufnahmevertrag kommt zustande, sobald das Zimmer/ die Ferienwohnung bestellt oder zugesagt wurde oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. |
| 2. |
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages; gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist. |
| 3. |
Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers, dem Gast Schadenersatz zu leisten. |
| 4. |
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzgl. der ersparten Aufwendungen des Gastgebers. Die Einsparungen betragen etwa 10% bei einer Ferienwohnung, etwa 20% bei der Übernachtung mit Frühstück, etwa 40% bei Vollpension. |
| 5. |
Der Gastgeber ist verpflichtet, nicht in Anspruch genommene Zim-mer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu ver-meiden. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast den vereinbarten Preis abzgl. der ersparten Leistungen zu zahlen. |
| 6. |
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort. |
| 7. |
Werden Verträge von den Tourist-Informationen vermittelt, so kommen diese immer direkt zwischen dem Gastgeber und dem Gast zustande. Eine Haftung der Tourist-Informationen für Leistungs-störungen ist ausgeschlossen. |